Satzung des Goitzsche Ruderclub Bitterfeld e. V.

§ 1

  1. Der am 13.04.2007 in Bitterfeld gegründete Verein führt den Namen Goitzsche Ruderclub Bitterfeld e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Bitterfeld. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal unter der Nummer VR 1214 eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus finanziellen Mitteln des Vereins. Es darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Zweck des Goitzsche Ruderclub Bitterfeld e. V. ist die Förderung und die kontinuierliche der Allgemeinheit dienenden Pflege des Wassersportes und der Gesunderhaltung seiner Mitglieder dienenden Sportarten. Dieser Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch die Ausbildung der Mitglieder im Wassersport. Durch die Teilnahme der Mitglieder an Regatten und Wettkämpfen, durch die Förderung und Ausübung des Freizeit- und Erholungswassersport, durch die Organisation und Durchführung von Regatten und Wettkämpfen und das Angebot anderer, dem Wassersport flankierender Sportarten.

§ 2

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand schriftlich.

§ 3

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,
    a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.
    b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.
    c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
    d) wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4

Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 20. eines jeden Monats dem Vereinskonto gutzuschreiben oder durch Abbuchungsermächtigung durch den Schatzmeister einzuziehen.
  3. Bei Ausstand von Mitgliedsbeiträgen von mehr als 6 Monaten kann ein Inkasso- Büro mit der Einziehung der Beiträge durch den geschäftsführenden Vorstand beauftragt werden, welches zu Lasten des Schuldners tätig wird.
  4. Jedes Mitglied über 16 Jahre ist verpflichtet unentgeltlich Arbeitsstunden zu leisten. Diese sollten der Pflege, der Reinigung, der Erhaltung, dem Um- und Ausbau des Geländes, der Gebäude und der Geräte des Vereins dienen.
  5. Die Anzahl der Stunden wird jährlich durch den Vorstand festgelegt. Nichtgeleistete Stunden werden am Jahresende finanziell abgegolten. Die Höhe dieser finanziellen Abgeltung wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  6. Die Registrierung der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch den Schatzmeister.
  7. Die auszuführenden Arbeiten werden durch den geschäftsführenden Vorstand veröffentlicht.

§ 5

Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder von vollendetem 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und Abteilungsversammlungen teilnehmen.
    Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.
  2. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 9. - 18. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

§ 6

Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nachvorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) angemessene Geldstrafe
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und Veranstaltungen des Vereins. Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

§ 7

Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme ( § 2.2.), gegen einen Ausschluss ( § 3.3.) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen - vom Zugang des Bescheides gerechnet - beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

§ 8

Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9

Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit entsprechender
    Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Gesamtvorstand beschließt
    b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand durch Veröffentlichung per Briefpost. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 4 Wochen liegen.
  4. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a) Entgegennahme der Berichte
    b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfe
    c) Entlastung des Gesamtvorstandes
    d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
    e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser Antrag mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens 1 Woche vorher zur Kenntnis
    gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tagungsordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
  8. Die Abstimmungen sind offen, sofern nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

§ 10

Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand wird alle 4 Jahre neu gewählt ( Modus 2/3 Mehrheit ) und setzt sich zusammen:
    Vorsitzender
    1. Stellvertreter
    2. Stellvertreter
    Schatzmeister
    Jugendwart
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ( geschäftsführender Vorstand ) sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es sind immer zwei gemeinsam vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.
  3. Der Jugendwart wird zur Hauptversammlung von der Jugend (12 - 18 Jahre ) des Vereins gewählt. ( Vgl. § 5, Ziffer 2 )
  4. Die Jugendordnung ist Bestanteil der Satzung
  5. Die Mitglieder der Abteilungen schlagen in der Mitgliederversammlung den Vertreter ihres Bereiches vor. (
    Abteilungsleiter )
  6. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzung des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  7. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen des Mitarbeiterkreises.
  8. Die Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes regelt die Geschäftsordnung.
  9. Der Vorsitzende

§ 11

Abteilungen

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
  2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.

§ 12

Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Gesamtvorstandes, der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Kassenführung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei der ordnungsgemäßen Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 14

Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Bootshausordnung. Die Ordnungen werden vom Gesamtvorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.

§ 15

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
    a) Der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat. oder
    b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindesten 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 66 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Das Vermögen ist zur Förderung des Wassersportes oder eines anderen mildtätigen Zweckes ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.

Die Satzung ist am 13.04.2007 errichtet mit Nachtrag vom 02.02.2008

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